Vor diesem Hintergrund fällt auf, dass die Zweitbeklagte Y. die Darstellung des Klägers X. über den ehelichen Verkehr vom 11. November 1995 nicht bestreitet. Im besondern erhebt sie keinen Einwand gegen dessen Schilderung, wonach sie danach das benutzte Präservativ als kaputt bezeichnet und am folgenden Morgen gesagt haben soll, er müsse "nicht erstaunt sein ..., wenn er jetzt halt Vater geworden sei". Ist aber von solchen Äusserungen auszugehen, so kann dies ein Indiz für die Vorspiegelung eines in Wahrheit nicht gegebenen Sachverhalts sein, sofern auch weitere Umstände in diese Richtung weisen. Diese sind auf Grund der vorstehend abgehandelten Punkte zu bejahen.