Die Schwangerschaft muss somit mindestens 259 Tage gedauert haben (Frühgeburt = Geburt vor Beendigung der 37. Schwangerschaftswoche [Willibald Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 256. A., Berlin und New York 1990, Stichwort "Frühgeburt", S. 547]). Demnach hat die Empfängnis mit höchster Wahrscheinlichkeit spätestens am 17. Oktober 1995 stattgefunden. Damit ist auszuschliessen, dass die Zweitbeklagte als Folge des Geschlechtsverkehrs vom 11. November 1995 schwanger geworden ist; vielmehr ist sie es damals 6 2000