In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass die Behauptung einer Frühgeburt auf die Zweitbeklagte Y. zurückgeht: Sie selbst hatte diese Vermutung laut Akten erstmals geäussert. Das ist ein weiteres Indiz für ihr Bestreben, den 11. November 1995 als mögliches Zeugungsdatum erscheinen zu lassen. Anhand des gynäkologischen Verlaufsberichts ist die – nunmehr geänderte – Darstellung der Zweitbeklagten Y. als zutreffend zu würdigen, wonach ihre erstbeklagte Tochter Z. am 1. Juni 1996 nicht durch Frühgeburt, sondern nur neun Tage vor dem korrigierten Termin zur Welt gekommen ist. Die Schwangerschaft muss somit mindestens 259 Tage gedauert haben (Frühgeburt =