von einer Aufhebung des gemeinsamen Haushalts könne daher keine Rede sein. Erstmals vor dem Obergericht macht sie geltend, frühere Beiwohnungen seien nicht ausgeschlossen; sie gehe vielmehr von einer Zeugung im Oktober aus. Gegenüber ihrem Gynäkologen muss die Zweitbeklagte Y. als Beginn der letzten Periode den 25. Oktober 1995 angegeben haben. Dies hätte eine Empfängnis im Oktober wohl ausgeschlossen, und der Geburtstermin wäre auf den 1. August 1996 zu bestimmen gewesen, wie dies der Gynäkologe ursprünglich getan hat. Doch scheint der Gynäkologe anhand der Ultraschalldiagnose festgestellt zu haben, dass die Schwangerschaft um rund 22 Tage weiterentwickelt war.