Als weiteren Hinweis dafür erachtete es den Umstand, dass sie sich nie zu den Behauptungen des Klägers geäussert habe. So habe sie im besondern nicht zum Einwand Stellung genommen, dass am 1. Juli 1996 eine Frühgeburt stattgefunden haben müsste, wenn der Tag der behaupteten Empfängnis – der 11. November 1995 – stimmen würde. In ihrer Berufungsbegründung machte die Zweitbeklagte Y. zunächst geltend, es fehle an einem strikten naturwissenschaftlichen Beweis für die Feststellung, dass der Kläger nicht der Vater der Erstbeklagten Z. sei. Und abgesehen davon handle es sich beim angegebenen Datum des 11. November 1995 nur um den letzten Geschlechtsverkehr des Ehepaars X.-Y.; frühere