4 2000 ten ab, der Beweis könnte gegen deren Willen nicht mehr geführt werden, und das Gericht wäre an das formale Ergebnis gebunden, ohne die weiteren Gesichtspunkte des Einzelfalls berücksichtigen zu können. Aus diesen Gründen muss es dem urteilenden Gericht möglich sein, die unrechtmässige Verweigerung der Mitwirkung bei der Beweiswürdigung als Indiz zu berücksichtigen (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 177 N. 3, S. 523, mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur, u.a. auf Cyril Hegnauer, Berner Kommentar, Bern 1984, Art. 254 ZGB N. 94, S. 104).