Fehlt es somit an einem Sachverständigenbeweis der Nichtvaterschaft des Klägers X., so wäre grundsätzlich zu seinen Lasten zu entscheiden, da er beweisbelastet ist. Würde dies generell gelten, so hätten es die Beklagten im Anfechtungsprozess in der Hand, den Kläger durch blosse Verweigerung ihrer Mitwirkung nach Belieben ins Leere laufen zu lassen und so den Prozess für sich zu entscheiden. Eine solche Folge widerspräche offensichtlich nicht nur dem Sinn des Anfechtungsprozesses, sondern auch dem Zweck des Beweisrechts und wäre überdies mit dem Untersuchungsgrundsatz unvereinbar: Der Ausgang des Anfechtungsverfahrens hinge praktisch nur noch vom guten Willen der Beklag-