] b) ... Dieses über Jahre gezeigte Gebaren offenbart eine systematische Verweigerungshaltung der Zweitbeklagten Y. Sie vereitelte dadurch dem beweisbelasteten Kläger X. die Führung des Beweises im Anfechtungsprozess, nämlich die Durchführung einer DNA-Analyse. Diese Vereitelung ist rechtswidrig. Die Zweitbeklagte Y. war zur Mitwirkung verpflichtet. Das ergibt sich aus der hier unmittelbar anwendbaren bundesrechtlichen Prozessvorschrift von Art. 254 Ziff. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210; oben, E. 3c);