Dagegen gilt schweizerisches und im besondern Schaffhauser Prozessrecht für die Frage, wie der Beweis zu führen ist. 4.– Wie dargelegt, ist die hier streitige Anfechtung des Kindesverhältnisses nach dem in der Russischen Föderation geltenden Recht zu beurteilen (oben, E. 3b). ... [Danach werden der Vater und die Mutter, die miteinander verheiratet sind, auf Antrag eines von ihnen als Eltern des Kindes im Geburtenbuch eingetragen. Die Eintragung bildet den Vaterschaftsbeweis. Dieser ist aber auf dem Weg der innert Jahresfrist zulässigen Klage widerlegbar; die Beweislast trägt die klagende Partei.