Denn dies steht mit der Regelung von Art. 68 IPRG nicht im Einklang, hängt doch der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes gerade nicht von Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt der Eltern ab. Ebensowenig trifft es zu, dass das anwendbare Recht je nach Geburtsort indirekt bestimmt werden könnte, kommt es doch mit dem gewöhnlichen Aufenthalt auf den Lebensmittelpunkt an, der mit dem Geburtsort keineswegs übereinzustimmen braucht. Sodann kommt die Ausnahmebestimmung von Art. 68 Abs. 2 IPRG schon deshalb nicht zum Zug, weil nicht alle in Frage stehenden Personen – beide Eltern und das Kind – die gleiche Staatsangehörigkeit haben (als Vater registrierter Kläger: Schweiz;