Erstbeklagten Z. Er hat seinen Wohnsitz in der Schaffhauser Gemeinde A. Damit steht die Zuständigkeit der Schaffhauser Gerichte fest. b) In bezug auf das anwendbare Recht bezweifelt die Zweitbeklagte Y., dass Schweizer Recht zum Zug komme, wie das Kantonsgericht angenommen hat. Diese Frage ist von Amts wegen zu prüfen (BGE 99 II 317 E. 2 mit Hinweisen). Daher kommt es nicht darauf an, dass diese Zweifel erstmals im Berufungsverfahren erhoben werden. Nach Art. 68 Abs. 1 IPRG unterstehen die Entstehung des Kindesverhältnisses sowie dessen Feststellung oder Anfechtung dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes.