{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-04", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2000-5_2021-02-04.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/16f67c18-5d2e-4a02-8991-42474a04da39", "Checksum": "b7e2b063774a46f74958ecfa034b2df8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2000/5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 04.02.2021 (publiziert) 10/2000/5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 04.02.2021 (publié) 10/2000/5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 04.02.2021 (pubblicato) 10/2000/5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nr. 10/2000/5 | <strong>Art. 254 Ziff. 2 und Art. 255 Abs. 1 ZGB; Art. 15 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 lit. b, Art. 66, Art. 68 IPRG; Art. 127 Abs. 1, Art. 133, Art. 254 und Art. 255 ZPO.</strong><br>Anfechtung der Vaterschaft eines w&auml;hrend der Ehe gezeugten Kindes; Gerichtsstand und anwendbares Recht; Vereitelung der DNA-Analyse durch Verweigerung der Blutentnahme"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:24:21", "Checksum": "26f651417c20a59e1d50cfa3cd508202", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 04.02.2021 (publiziert) 10/2000/5\nRegeste:\nNr. 10/2000/5 | <strong>Art. 254 Ziff. 2 und Art. 255 Abs. 1 ZGB; Art. 15 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 lit. b, Art. 66, Art. 68 IPRG; Art. 127 Abs. 1, Art. 133, Art. 254 und Art. 255 ZPO.</strong><br>Anfechtung der Vaterschaft eines w&auml;hrend der Ehe gezeugten Kindes; Gerichtsstand und anwendbares Recht; Vereitelung der DNA-Analyse durch Verweigerung der Blutentnahme\n\n 6\n2000\n\nschon gewesen. Wäre es anders, so hätte die Schwangerschaft nur 234 Tage\noder 33 Wochen und 3 Tage gedauert, mindestens 25 Tage weniger als nach\nder soeben ausgeführten Rückrechnung. Dieser Umstand ist angesichts der\nerstmals im Berufungsverfahren erhobenen Behauptung der Zweitbeklagten\nY., sie gehe von einer Zeugung im Oktober aus, ein Indiz dafür, dass sie den\nEmpfängnistermin nun wieder zeitlich zurückzuverlegen sucht, da auf Grund\neiner näheren Prüfung des erwähnten Verlaufsberichts eine Zeugung am 11.\nNovember 1995 ausgeschlossen werden muss.\nVor diesem Hintergrund fällt auf, dass die Zweitbeklagte Y. die Darstellung des Klägers X. über den ehelichen Verkehr vom 11. November 1995\nnicht bestreitet. Im besondern erhebt sie keinen Einwand gegen dessen Schilderung, wonach sie danach das benutzte Präservativ als kaputt bezeichnet und\nam folgenden Morgen gesagt haben soll, er müsse \"nicht erstaunt sein ...,\nwenn er jetzt halt Vater geworden sei\". Ist aber von solchen Äusserungen auszugehen, so kann dies ein Indiz für die Vorspiegelung eines in Wahrheit nicht\ngegebenen Sachverhalts sein, sofern auch weitere Umstände in diese Richtung weisen.\nDiese sind auf Grund der vorstehend abgehandelten Punkte zu bejahen.\nNamentlich die gegenüber dem Gynäkologen offensichtlich unzutreffende\nAngabe über den Beginn der letzten Periode spricht dafür, wie auch das neuerliche Bestreben, eine mögliche Beiwohnung durch den Kläger im Oktober\n1995 als Ursache für die Schwangerschaft darzustellen. Denn diese beiden\nGesichtspunkte lassen es schlicht nicht als plausibel erscheinen, weshalb der\nKläger \"jetzt halt\", d.h. als Folge des Verkehrs vom 11. November 1995, hätte\nVater werden sollen.\nSchliesslich hat die Zweitbeklagte Y. mit keinem Wort die vom Kläger\nX. geltend gemachten und unter Wahrheitspflicht bestätigten Veränderungen\nvon Lebensgewohnheiten seit dem 11. November 1995 bestritten, somit auch\nnicht die für Schwangere typischen Abweichungen in der Nahrungsaufnahme.\nDas ist freilich nur mit Blick auf deren früher eingenommenen Standpunkt\nvon Bedeutung, wonach sie den 11. November 1995 als Konzeptionsdatum\nerachtet hatte. Insoweit erscheint dieser Umstand als Indiz gegen diese Annahme. Soweit sie jedoch neu eine Empfängnis im Oktober 1995 vermutet,\nwäre die Änderung als durchaus normale, schon am 11. November 1995 beobachtbare Begleiterscheinung zu werten.\ncc) Auf der Seite des Klägers X. fällt negativ auf, dass er die Beziehung\nzu seiner Frau zwischen Sommer und November 1995 als völlig kontaktlos\ndarzustellen sucht, obwohl sie es nicht war: Nach ursprünglich vehementer,\nabsoluter Verneinung räumte er später mindestens sporadisches Zusammen-\n\n7\n2000\n\n"}