{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-04", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2000-5_2021-02-04.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/16f67c18-5d2e-4a02-8991-42474a04da39", "Checksum": "b7e2b063774a46f74958ecfa034b2df8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2000/5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 04.02.2021 (publiziert) 10/2000/5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 04.02.2021 (publié) 10/2000/5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 04.02.2021 (pubblicato) 10/2000/5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nr. 10/2000/5 | <strong>Art. 254 Ziff. 2 und Art. 255 Abs. 1 ZGB; Art. 15 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 lit. b, Art. 66, Art. 68 IPRG; Art. 127 Abs. 1, Art. 133, Art. 254 und Art. 255 ZPO.</strong><br>Anfechtung der Vaterschaft eines w&auml;hrend der Ehe gezeugten Kindes; Gerichtsstand und anwendbares Recht; Vereitelung der DNA-Analyse durch Verweigerung der Blutentnahme"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:24:21", "Checksum": "26f651417c20a59e1d50cfa3cd508202", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 04.02.2021 (publiziert) 10/2000/5\nRegeste:\nNr. 10/2000/5 | <strong>Art. 254 Ziff. 2 und Art. 255 Abs. 1 ZGB; Art. 15 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 lit. b, Art. 66, Art. 68 IPRG; Art. 127 Abs. 1, Art. 133, Art. 254 und Art. 255 ZPO.</strong><br>Anfechtung der Vaterschaft eines w&auml;hrend der Ehe gezeugten Kindes; Gerichtsstand und anwendbares Recht; Vereitelung der DNA-Analyse durch Verweigerung der Blutentnahme\n\nten ab, der Beweis könnte gegen deren Willen nicht mehr geführt werden, und\ndas Gericht wäre an das formale Ergebnis gebunden, ohne die weiteren Gesichtspunkte des Einzelfalls berücksichtigen zu können. Aus diesen Gründen\nmuss es dem urteilenden Gericht möglich sein, die unrechtmässige Verweigerung der Mitwirkung bei der Beweiswürdigung als Indiz zu berücksichtigen\n(Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung,\n3. A., Zürich 1997, § 177 N. 3, S. 523, mit Hinweisen auf Rechtsprechung\nund Literatur, u.a. auf Cyril Hegnauer, Berner Kommentar, Bern 1984, Art.\n254 ZGB N. 94, S. 104). Dabei geht es freilich nicht um die Würdigung eines\nvorhandenen Beweisergebnisses, sondern um eine solche der Rechtsfolgen\neiner unrechtmässigen Mitwirkungsverweigerung; diese ist im Rahmen eines\nsonst vorhandenen Beweisergebnisses zu würdigen, ohne zu unzulässigen\nBeweisannahmen zu greifen (Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. A., Bern 2000, Art. 264a N. 3, S.\n600).\nDies macht es in Fällen wie dem vorliegenden nötig, das Beweisverfahren über die Abnahme des rein naturwissenschaftlichen Beweises hinaus auszudehnen, wie es das Kantonsgericht getan hat. Darauf ist das gesamte Ergebnis einschliesslich der Mitwirkungsverweigerung zu würdigen.\naa) Das Kantonsgericht hat in erster Linie die ungerechtfertigte Verweigerung der Blutentnahme durch die Zweitbeklagte Y. als klares Indiz gewürdigt, dass der Kläger X. nicht der Vater der Erstbeklagten Z. sei. Als weiteren Hinweis dafür erachtete es den Umstand, dass sie sich nie zu den Behauptungen des Klägers geäussert habe. So habe sie im besondern nicht zum\nEinwand Stellung genommen, dass am 1. Juli 1996 eine Frühgeburt stattgefunden haben müsste, wenn der Tag der behaupteten Empfängnis – der 11.\nNovember 1995 – stimmen würde.\nIn ihrer Berufungsbegründung machte die Zweitbeklagte Y. zunächst\ngeltend, es fehle an einem strikten naturwissenschaftlichen Beweis für die\nFeststellung, dass der Kläger nicht der Vater der Erstbeklagten Z. sei. Und\nabgesehen davon handle es sich beim angegebenen Datum des 11. November\n1995 nur um den letzten Geschlechtsverkehr des Ehepaars X.-Y.; frühere\nBeiwohnungen seien keineswegs ausgeschlossen. Schliesslich könne auch auf\nGrund des gynäkologischen Verlaufsberichts von einer Frühgeburt keine Rede sein.\nbb) Es ist unbestritten und steht fest, dass am 11. November 1995 zwischen den Eheleuten X.-Y. der letzte Geschlechtsverkehr stattgefunden hat.\nDer Kläger X. sagte an der Beweisverhandlung vom 25. März 1997 vor dem\nKantonsgericht unter Wahrheitspflicht aus, dies sei der einzige Geschlechts-\n\n5\n2000\n\nverkehr seit Sommer 1995 gewesen. Er räumte aber entgegen seiner Darstellung in der Klageschrift ein, dass die Zweitbeklagte Y. im Oktober 1995 sporadisch nach Hause gekommen sei. Diese macht geltend, der letzte Intimverkehr am 11. November 1995 habe auf Grund des gynäkologischen Verlaufsberichts \"exakt zur kritischen Zeit\" stattgefunden, d.h. im Zeitraum der wahrscheinlichen Empfängnis. Zudem behaupte der Kläger wahrheitswidrig bloss\nsporadisches Zusammenleben, habe er doch im Scheidungsprozess wörtlich\nausgeführt, sie hätten sich \"wieder ausgezeichnet bis zum Oktober 1995\" verstanden; von einer Aufhebung des gemeinsamen Haushalts könne daher keine\nRede sein. Erstmals vor dem Obergericht macht sie geltend, frühere Beiwohnungen seien nicht ausgeschlossen; sie gehe vielmehr von einer Zeugung im\nOktober aus.\nGegenüber ihrem Gynäkologen muss die Zweitbeklagte Y. als Beginn\nder letzten Periode den 25. Oktober 1995 angegeben haben. Dies hätte eine\nEmpfängnis im Oktober wohl ausgeschlossen, und der Geburtstermin wäre\nauf den 1. August 1996 zu bestimmen gewesen, wie dies der Gynäkologe ursprünglich getan hat. Doch scheint der Gynäkologe anhand der Ultraschalldiagnose festgestellt zu haben, dass die Schwangerschaft um rund 22 Tage weiterentwickelt war. Die demnach unzutreffende Angabe der letzten Menstruation durch die Zweitbeklagte Y. stellt mindestens ein Indiz dafür dar, dass es\nihr darum ging, den Empfängnistermin in den November 1995 zu verlegen,\nwomit der Beginn der Schwangerschaft in den Zeitbereich des letzten Geschlechtsverkehrs der Eheleute gerückt worden wäre.\nIn diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass die Behauptung einer\nFrühgeburt auf die Zweitbeklagte Y. zurückgeht: Sie selbst hatte diese Vermutung laut Akten erstmals geäussert. Das ist ein weiteres Indiz für ihr\nBestreben, den 11. November 1995 als mögliches Zeugungsdatum erscheinen\nzu lassen.\nAnhand des gynäkologischen Verlaufsberichts ist die – nunmehr geänderte – Darstellung der Zweitbeklagten Y. als zutreffend zu würdigen, wonach ihre erstbeklagte Tochter Z. am 1. Juni 1996 nicht durch Frühgeburt,\nsondern nur neun Tage vor dem korrigierten Termin zur Welt gekommen ist.\nDie Schwangerschaft muss somit mindestens 259 Tage gedauert haben (Frühgeburt = Geburt vor Beendigung der 37. Schwangerschaftswoche [Willibald\nPschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 256. A., Berlin und New York 1990,\nStichwort \"Frühgeburt\", S. 547]). Demnach hat die Empfängnis mit höchster\nWahrscheinlichkeit spätestens am 17. Oktober 1995 stattgefunden. Damit ist\nauszuschliessen, dass die Zweitbeklagte als Folge des Geschlechtsverkehrs\nvom 11. November 1995 schwanger geworden ist; vielmehr ist sie es damals\n\n"}