255 der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 [ZPO, SHR 273.100]). Im Berufungsverfahren ist ihr die unentgeltliche Prozessführung und Vertretung gewährt worden, da sie offensichtlich mittellos ist und ihre Prozessaussichten mit Blick auf die ausgesprochen heikle Beweislage nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnten (Art. 127 ZPO). An dieser Beurteilung ändert ihre Beweisverweigerung vor erster Instanz nichts; diese war vielmehr das Hauptproblem in diesem Prozess.