Bei diesem Ausgang des Prozesses unterliegen die Beklagten. Die Verfahrenskosten sind für das Verfahren vor beiden Instanzen der Zweitbeklagten Y. aufzuerlegen, da allein sie und nicht ihr Kind den Prozessausgang bewirkt hat; zudem hat sie durch ihre Beweisverweigerung das Verfahren erschwert und so unnötige Kosten verursacht (Art. 254 und Art. 255 der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 [ZPO, SHR 273.100]).