Doch hat zum einen das hier zu fällende Urteil für alle Beteiligten Geltung. Zum andern ist der als erbracht zu beurteilende Beweis wie dargelegt nicht allein Folge der Beweisvereitelung durch die Zweitbeklagte; vielmehr handelt es sich um das Resultat einer Würdigung des sonst vorliegenden Beweisergebnisses, bei der die Verweigerung miteinbezogen worden ist (oben, E. 5c dd). 6.– Hat der Kläger X. nach dem Gesagten bewiesen, dass er nicht der Vater der Erstbeklagten Z. ist, so erweisen sich sowohl deren Berufung als auch jene der Zweitbeklagten Y. als unbegründet. Beide sind abzuweisen, die Klage ist gutzuheissen ... Bei diesem Ausgang des Prozesses unterliegen die Beklagten.