annahme handeln, die das Risiko eines materiell falschen Urteils in sich bergen kann (vgl. Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Art. 264a N. 3, S. 600). Vielmehr läge – wie bei der vorstehenden Anwendung russischen Rechts – eine Würdigung des sonst vorhandenen Beweisergebnisses vor, bei der die Beweisvereitelung mitzuberücksichtigen ist. d) Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass dem Kläger X. der Beweis seiner Nichtvaterschaft gelungen ist. Hieran kann nichts ändern, dass das erstbeklagte Kind für das Verhalten seiner zweitbeklagten Mutter nichts kann. Doch hat zum einen das hier zu fällende Urteil für alle Beteiligten Geltung.