Denn das Vereitelungsgebaren hätte dasselbe Gewicht, die Indizienlage wäre dieselbe, und unverändert wäre auch die Interessenlage. Anders wäre nur, dass nicht ein beweisbegründender Registereintrag, sondern die gesetzliche Vaterschaftsvermutung von Art. 255 Abs. 1 ZGB als widerlegt zu betrachten wäre. Dabei würde es sich nicht um eine unzulässige Beweis- 8 2000