Die vorstehend festgestellten Indizien und das bisher von der Zweitbeklagten Y. an den Tag gelegte Vereitelungsgebaren lassen bei der gegebenen Interessenlage keinen andern Schluss zu, als dass der Kläger X. nicht der Vater der Erstbeklagten Z. sein kann. Vielmehr muss der durch Registereintrag begründete Vaterschaftsbeweis als durch die umfassend gewürdigten, dagegen sprechenden Elemente widerlegt gelten. Gleich zu entscheiden wäre, wenn schweizerisches materielles Recht anwendbar wäre. Denn das Vereitelungsgebaren hätte dasselbe Gewicht, die Indizienlage wäre dieselbe, und unverändert wäre auch die Interessenlage.