Anders hatte sich dieser stets darum bemüht, die Analyse zu ermöglichen, auch noch dann, als das obstruktive Verhalten unübersehbar geworden war. Es steht also Kooperation gegen deren Verweigerung, und angesichts der Interessenlage erscheint der Verdacht begründet, dass die Zweitbeklagte Y. Grund genug hat, das Ergebnis einer DNA-Analyse mit Blick auf den Prozessausgang zu befürchten.