7 2000 leben im Oktober 1995 ein. Im parallelen Scheidungsprozess hatte er sogar ausgeführt, das Ehepaar habe sich nach beiderseitigen Reisen "wieder ausgezeichnet bis zum Oktober 1995 verstanden". Dies ist mindestens ein Indiz dafür, dass die konsequente Bestreitung jeglichen Geschlechtsverkehrs in jener Zeit – mit Ausnahme desjenigen vom 11. November 1995 – unglaubwürdig sein könnte. dd) Eine umfassende Würdigung all dieser geschilderter Gesichtspunkte ergibt vermehrte Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung der Zweitbeklagten Y. als an jener des Klägers X.