Doch scheint der Gynäkologe anhand der Ultraschalldiagnose festgestellt zu haben, dass die Schwangerschaft um rund 22 Tage weiterentwickelt war. Die demnach unzutreffende Angabe der letzten Menstruation durch die Zweitbeklagte Y. stellt mindestens ein Indiz dafür dar, dass es ihr darum ging, den Empfängnistermin in den November 1995 zu verlegen, womit der Beginn der Schwangerschaft in den Zeitbereich des letzten Geschlechtsverkehrs der Eheleute gerückt worden wäre. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass die Behauptung einer Frühgeburt auf die Zweitbeklagte Y. zurückgeht: Sie selbst hatte diese Vermutung laut Akten erstmals geäussert.