verkehr seit Sommer 1995 gewesen. Er räumte aber entgegen seiner Darstellung in der Klageschrift ein, dass die Zweitbeklagte Y. im Oktober 1995 sporadisch nach Hause gekommen sei. Diese macht geltend, der letzte Intimverkehr am 11. November 1995 habe auf Grund des gynäkologischen Verlaufsberichts "exakt zur kritischen Zeit" stattgefunden, d.h. im Zeitraum der wahrscheinlichen Empfängnis. Zudem behaupte der Kläger wahrheitswidrig bloss sporadisches Zusammenleben, habe er doch im Scheidungsprozess wörtlich ausgeführt, sie hätten sich "wieder ausgezeichnet bis zum Oktober 1995" verstanden; von einer Aufhebung des gemeinsamen Haushalts könne daher keine Rede sein.