Beiwohnungen seien keineswegs ausgeschlossen. Schliesslich könne auch auf Grund des gynäkologischen Verlaufsberichts von einer Frühgeburt keine Rede sein. bb) Es ist unbestritten und steht fest, dass am 11. November 1995 zwischen den Eheleuten X.-Y. der letzte Geschlechtsverkehr stattgefunden hat. Der Kläger X. sagte an der Beweisverhandlung vom 25. März 1997 vor dem Kantonsgericht unter Wahrheitspflicht aus, dies sei der einzige Geschlechts- 5 2000