254 ZGB N. 94, S. 104). Dabei geht es freilich nicht um die Würdigung eines vorhandenen Beweisergebnisses, sondern um eine solche der Rechtsfolgen einer unrechtmässigen Mitwirkungsverweigerung; diese ist im Rahmen eines sonst vorhandenen Beweisergebnisses zu würdigen, ohne zu unzulässigen Beweisannahmen zu greifen (Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. A., Bern 2000, Art. 264a N. 3, S. 600). Dies macht es in Fällen wie dem vorliegenden nötig, das Beweisverfahren über die Abnahme des rein naturwissenschaftlichen Beweises hinaus auszudehnen, wie es das Kantonsgericht getan hat.