15 N. 33, S. 127). Soweit jedoch Ansprüche in Frage stehen, die das materielle Recht gewährt, gilt der Grundsatz des anwendbaren materiellen Rechts, allerdings mit der Einschränkung, dass sie mit den institutionellen Mitteln der jeweiligen Zivilprozessordnung zu verwirklichen sind. Ebenfalls dem anwendbaren materiellen Recht unterstehen die Beweislast und die Klagelegitimation (lex causae; Vischer, Art. 18 N. 23, S. 203 f.) Im vorliegenden Fall sind demnach die Fragen der Anfechtbarkeit der Vaterschaft und der Beweislast nach russischem Recht zu entscheiden. Dagegen gilt schweizerisches und im besondern