IPRG schon deshalb nicht zum Zug, weil nicht alle in Frage stehenden Personen – beide Eltern und das Kind – die gleiche Staatsangehörigkeit haben (als Vater registrierter Kläger: Schweiz; erstbeklagtes Kind: Schweiz und Russische Föderation; zweitbeklagte Mutter des Kindes: Russische Föderation. Fehl geht schliesslich die Auffassung der Vorinstanz, im Fall der grundsätzlichen Bejahung der Anwendbarkeit russischen Rechts käme die Ausnahmeklausel von Art. 15 Abs. 1 IPRG zum Zug. Danach ist das Recht, auf welches das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht verweist, aus- 2 2000