68 Abs. 1 IPRG unterstehen die Entstehung des Kindesverhältnisses sowie dessen Feststellung oder Anfechtung dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes. Dadurch wird das Recht am Lebensmittelpunkt des Kindes berufen (Kurt Siehr in: Heini/Keller/Siehr/Vischer/ Volken [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht vom 1. Januar 1989, Zürich 1993, Art. 68 N. 22, S. 522). Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine natürliche Person in dem Staat, in dem sie während längere Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum vornherein befristet ist (Art. 20 Abs. 1 lit. b IPRG).