3.– Streitig ist, ob der Kläger X. der Vater der Erstbeklagten Z. sei. a) Die Zuständigkeit der Schaffhauser Gerichte ist nicht umstritten. Sie entspricht denn auch dem Grundsatz von Art. 66 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG, SR 291): Danach sind für Klagen auf Feststellung oder Anfechtung des Kindesverhältnisses wahlweise am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder am Wohnsitz der Mutter oder des Vaters zuständig. Einstweilen gilt der Kläger als Vater der 1 2000