X. focht die Vaterschaft der während der Ehe mit der russischen Staatsangehörigen Y. gezeugten Tochter Z. an. Das Kantonsgericht hiess die Klage gut. Y. und Z. legten Berufung an das Obergericht ein. Dieses wies die Berufungen ab und hiess die Klage gut. Aus den Erwägungen: