Lebt das erstbeklagte Kind bei seinen Grosseltern in Russland, so ist materielles russisches Recht anzuwenden (E. 3b), während für das Verfahren Schweizer und Schaffhauser Recht massgebend ist (E. 3c). Verweigert die zweitbeklagte Mutter unrechtmässig die Blutentnahme beim Kind und vereitelt sie dadurch den wissenschaftlichen Beweis, so ist auf andere Beweismittel zurückzugreifen, wobei die Rechtsfolge der Verweigerung im Rahmen des vorhandenen Beweisergebnisses zu würdigen ist (E. 5c). Bedeutung der Beweisverweigerung für die Kostenfolgen und die unentgeltliche Prozessführung (E. 6).