Zur Beurteilung der Klage auf Anfechtung der Vaterschaft eines im Kanton Schaffhausen wohnenden, einstweilen als Vater geltenden Klägers sind die Schaffhauser Gerichte zuständig (E. 3a). Lebt das erstbeklagte Kind bei seinen Grosseltern in Russland, so ist materielles russisches Recht anzuwenden (E. 3b), während für das Verfahren Schweizer und Schaffhauser Recht massgebend ist (E. 3c).