{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2000-08-18", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2000-5_2000-08-18.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/16f67c18-5d2e-4a02-8991-42474a04da39", "Checksum": "b7e2b063774a46f74958ecfa034b2df8"}, "Scrapedate": "2025-10-05", "Num": ["10/2000/5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 18.08.2000 10/2000/5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 18.08.2000 10/2000/5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 18.08.2000 10/2000/5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 254 Ziff. 2 und Art. 255 Abs. 1 ZGB; Art. 15 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 lit. b, Art. 66, Art. 68 IPRG; Art. 127 Abs. 1, Art. 133, Art. 254 und Art. 255 ZPO. | Art. 254 Ziff. 2 und Art. 255 Abs. 1 ZGB; Art. 15 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 lit. b, Art. 66, Art. 68 IPRG; Art. 127 Abs. 1, Art. 133, Art. 254 und Art. 255 ZPO.\n\n&nbsp;\n\nAnfechtung der Vaterschaft eines w&auml;hrend der Ehe gezeugten Kindes; Gerichtsstand und anwendbares Recht; Vereitelung der DNA-Analyse durch Verweigerung der Blutentnahme"}], "ScrapyJob": "446973/57/1960", "Zeit UTC": "05.10.2025 02:19:43", "Checksum": "1a0bc42da697e503105a6a679a149547", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 18.08.2000 10/2000/5\nRegeste:\nArt. 254 Ziff. 2 und Art. 255 Abs. 1 ZGB; Art. 15 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 lit. b, Art. 66, Art. 68 IPRG; Art. 127 Abs. 1, Art. 133, Art. 254 und Art. 255 ZPO. | Art. 254 Ziff. 2 und Art. 255 Abs. 1 ZGB; Art. 15 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 lit. b, Art. 66, Art. 68 IPRG; Art. 127 Abs. 1, Art. 133, Art. 254 und Art. 255 ZPO.\n\n&nbsp;\n\nAnfechtung der Vaterschaft eines w&auml;hrend der Ehe gezeugten Kindes; Gerichtsstand und anwendbares Recht; Vereitelung der DNA-Analyse durch Verweigerung der Blutentnahme\n\nleben im Oktober 1995 ein. Im parallelen Scheidungsprozess hatte er sogar\nausgeführt, das Ehepaar habe sich nach beiderseitigen Reisen \"wieder ausgezeichnet bis zum Oktober 1995 verstanden\". Dies ist mindestens ein Indiz\ndafür, dass die konsequente Bestreitung jeglichen Geschlechtsverkehrs in jener Zeit – mit Ausnahme desjenigen vom 11. November 1995 – unglaubwürdig sein könnte.\ndd) Eine umfassende Würdigung all dieser geschilderter Gesichtspunkte\nergibt vermehrte Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung der Zweitbeklagten Y. als an jener des Klägers X. Auf ihrer Seite sprechen mehrere Indizien\ngegen ihre Glaubwürdigkeit, während bei ihm nur ein Indiz gegen die seine\nspricht.\nIn dieser Situation fällt nun ins Gewicht, dass die Zweitbeklagte Y. die\nDurchführung einer alles klärenden DNA-Analyse unrechtmässig verweigert\nhat. Wie dargelegt, hat sie sich dabei nicht gescheut, den Kläger X. zu vereinzelten Entgegenkommen zu bewegen, indem sie mehr als einmal eine scheinbare Mitwirkungsbereitschaft signalisierte, davon aber nach Erlangung ihres\nZiels nichts mehr wissen wollte, sondern sich immer wieder auf neue Hinderungsgründe berief. Anders hatte sich dieser stets darum bemüht, die Analyse\nzu ermöglichen, auch noch dann, als das obstruktive Verhalten unübersehbar\ngeworden war. Es steht also Kooperation gegen deren Verweigerung, und angesichts der Interessenlage erscheint der Verdacht begründet, dass die Zweitbeklagte Y. Grund genug hat, das Ergebnis einer DNA-Analyse mit Blick auf\nden Prozessausgang zu befürchten. Denn nur die Beklagten können ein Interesse an der Aufrechterhaltung des registermässigen Vaterschaftsbeweises\nhaben, wenn dieser mit der biologischen Vaterschaft nicht übereinstimmen\nsollte, und nur sie können zum Nachteil des Klägers davon profitieren, wenn\nin einem solchen Fall die behauptete Nichtvaterschaft unbewiesen bleibt.\nDie vorstehend festgestellten Indizien und das bisher von der Zweitbeklagten Y. an den Tag gelegte Vereitelungsgebaren lassen bei der gegebenen Interessenlage keinen andern Schluss zu, als dass der Kläger X. nicht\nder Vater der Erstbeklagten Z. sein kann. Vielmehr muss der durch Registereintrag begründete Vaterschaftsbeweis als durch die umfassend gewürdigten,\ndagegen sprechenden Elemente widerlegt gelten.\nGleich zu entscheiden wäre, wenn schweizerisches materielles Recht\nanwendbar wäre. Denn das Vereitelungsgebaren hätte dasselbe Gewicht, die\nIndizienlage wäre dieselbe, und unverändert wäre auch die Interessenlage.\nAnders wäre nur, dass nicht ein beweisbegründender Registereintrag, sondern\ndie gesetzliche Vaterschaftsvermutung von Art. 255 Abs. 1 ZGB als widerlegt\nzu betrachten wäre. Dabei würde es sich nicht um eine unzulässige Beweis-\n\n8\n2000\n\nannahme handeln, die das Risiko eines materiell falschen Urteils in sich bergen kann (vgl. Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Art. 264a N. 3, S. 600).\nVielmehr läge – wie bei der vorstehenden Anwendung russischen Rechts –\neine Würdigung des sonst vorhandenen Beweisergebnisses vor, bei der die\nBeweisvereitelung mitzuberücksichtigen ist.\nd) Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass dem Kläger X. der\nBeweis seiner Nichtvaterschaft gelungen ist.\nHieran kann nichts ändern, dass das erstbeklagte Kind für das Verhalten\nseiner zweitbeklagten Mutter nichts kann. Doch hat zum einen das hier zu fällende Urteil für alle Beteiligten Geltung. Zum andern ist der als erbracht zu\nbeurteilende Beweis wie dargelegt nicht allein Folge der Beweisvereitelung\ndurch die Zweitbeklagte; vielmehr handelt es sich um das Resultat einer Würdigung des sonst vorliegenden Beweisergebnisses, bei der die Verweigerung\nmiteinbezogen worden ist (oben, E. 5c dd).\n6.– Hat der Kläger X. nach dem Gesagten bewiesen, dass er nicht der\nVater der Erstbeklagten Z. ist, so erweisen sich sowohl deren Berufung als\nauch jene der Zweitbeklagten Y. als unbegründet. Beide sind abzuweisen, die\nKlage ist gutzuheissen ...\nBei diesem Ausgang des Prozesses unterliegen die Beklagten. Die Verfahrenskosten sind für das Verfahren vor beiden Instanzen der Zweitbeklagten\nY. aufzuerlegen, da allein sie und nicht ihr Kind den Prozessausgang bewirkt\nhat; zudem hat sie durch ihre Beweisverweigerung das Verfahren erschwert\nund so unnötige Kosten verursacht (Art. 254 und Art. 255 der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 [ZPO, SHR\n273.100]).\nIm Berufungsverfahren ist ihr die unentgeltliche Prozessführung und\nVertretung gewährt worden, da sie offensichtlich mittellos ist und ihre Prozessaussichten mit Blick auf die ausgesprochen heikle Beweislage nicht als\naussichtslos bezeichnet werden konnten (Art. 127 ZPO). An dieser Beurteilung ändert ihre Beweisverweigerung vor erster Instanz nichts; diese war\nvielmehr das Hauptproblem in diesem Prozess. Soweit sie sich aber im Berufungsverfahren zuerst kooperativ gab, dann aber mit einer Kehrtwendung alle\nAnstrengungen, die ausgebliebene DNA-Analyse doch noch nachzuholen,\nnutzlos werden liess, handelte sie mutwillig. In diesem Umfang sind die Voraussetzungen für einem Entzug der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt\n(Art. 133 ZPO). So ist zu verfahren, indem sie anteilig von der Tragung der\nProzesskosten nicht zu befreien ist.\n\n9\n"}