{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2000-08-18", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2000-5_2000-08-18.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/16f67c18-5d2e-4a02-8991-42474a04da39", "Checksum": "b7e2b063774a46f74958ecfa034b2df8"}, "Scrapedate": "2025-10-05", "Num": ["10/2000/5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 18.08.2000 10/2000/5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 18.08.2000 10/2000/5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 18.08.2000 10/2000/5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 254 Ziff. 2 und Art. 255 Abs. 1 ZGB; Art. 15 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 lit. b, Art. 66, Art. 68 IPRG; Art. 127 Abs. 1, Art. 133, Art. 254 und Art. 255 ZPO. | Art. 254 Ziff. 2 und Art. 255 Abs. 1 ZGB; Art. 15 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 lit. b, Art. 66, Art. 68 IPRG; Art. 127 Abs. 1, Art. 133, Art. 254 und Art. 255 ZPO.\n\n&nbsp;\n\nAnfechtung der Vaterschaft eines w&auml;hrend der Ehe gezeugten Kindes; Gerichtsstand und anwendbares Recht; Vereitelung der DNA-Analyse durch Verweigerung der Blutentnahme"}], "ScrapyJob": "446973/57/1960", "Zeit UTC": "05.10.2025 02:19:43", "Checksum": "1a0bc42da697e503105a6a679a149547", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 18.08.2000 10/2000/5\nRegeste:\nArt. 254 Ziff. 2 und Art. 255 Abs. 1 ZGB; Art. 15 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 lit. b, Art. 66, Art. 68 IPRG; Art. 127 Abs. 1, Art. 133, Art. 254 und Art. 255 ZPO. | Art. 254 Ziff. 2 und Art. 255 Abs. 1 ZGB; Art. 15 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 lit. b, Art. 66, Art. 68 IPRG; Art. 127 Abs. 1, Art. 133, Art. 254 und Art. 255 ZPO.\n\n&nbsp;\n\nAnfechtung der Vaterschaft eines w&auml;hrend der Ehe gezeugten Kindes; Gerichtsstand und anwendbares Recht; Vereitelung der DNA-Analyse durch Verweigerung der Blutentnahme\n\nverkehr seit Sommer 1995 gewesen. Er räumte aber entgegen seiner Darstellung in der Klageschrift ein, dass die Zweitbeklagte Y. im Oktober 1995 sporadisch nach Hause gekommen sei. Diese macht geltend, der letzte Intimverkehr am 11. November 1995 habe auf Grund des gynäkologischen Verlaufsberichts \"exakt zur kritischen Zeit\" stattgefunden, d.h. im Zeitraum der wahrscheinlichen Empfängnis. Zudem behaupte der Kläger wahrheitswidrig bloss\nsporadisches Zusammenleben, habe er doch im Scheidungsprozess wörtlich\nausgeführt, sie hätten sich \"wieder ausgezeichnet bis zum Oktober 1995\" verstanden; von einer Aufhebung des gemeinsamen Haushalts könne daher keine\nRede sein. Erstmals vor dem Obergericht macht sie geltend, frühere Beiwohnungen seien nicht ausgeschlossen; sie gehe vielmehr von einer Zeugung im\nOktober aus.\nGegenüber ihrem Gynäkologen muss die Zweitbeklagte Y. als Beginn\nder letzten Periode den 25. Oktober 1995 angegeben haben. Dies hätte eine\nEmpfängnis im Oktober wohl ausgeschlossen, und der Geburtstermin wäre\nauf den 1. August 1996 zu bestimmen gewesen, wie dies der Gynäkologe ursprünglich getan hat. Doch scheint der Gynäkologe anhand der Ultraschalldiagnose festgestellt zu haben, dass die Schwangerschaft um rund 22 Tage weiterentwickelt war. Die demnach unzutreffende Angabe der letzten Menstruation durch die Zweitbeklagte Y. stellt mindestens ein Indiz dafür dar, dass es\nihr darum ging, den Empfängnistermin in den November 1995 zu verlegen,\nwomit der Beginn der Schwangerschaft in den Zeitbereich des letzten Geschlechtsverkehrs der Eheleute gerückt worden wäre.\nIn diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass die Behauptung einer\nFrühgeburt auf die Zweitbeklagte Y. zurückgeht: Sie selbst hatte diese Vermutung laut Akten erstmals geäussert. Das ist ein weiteres Indiz für ihr\nBestreben, den 11. November 1995 als mögliches Zeugungsdatum erscheinen\nzu lassen.\nAnhand des gynäkologischen Verlaufsberichts ist die – nunmehr geänderte – Darstellung der Zweitbeklagten Y. als zutreffend zu würdigen, wonach ihre erstbeklagte Tochter Z. am 1. Juni 1996 nicht durch Frühgeburt,\nsondern nur neun Tage vor dem korrigierten Termin zur Welt gekommen ist.\nDie Schwangerschaft muss somit mindestens 259 Tage gedauert haben (Frühgeburt = Geburt vor Beendigung der 37. Schwangerschaftswoche [Willibald\nPschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 256. A., Berlin und New York 1990,\nStichwort \"Frühgeburt\", S. 547]). Demnach hat die Empfängnis mit höchster\nWahrscheinlichkeit spätestens am 17. Oktober 1995 stattgefunden. Damit ist\nauszuschliessen, dass die Zweitbeklagte als Folge des Geschlechtsverkehrs\nvom 11. November 1995 schwanger geworden ist; vielmehr ist sie es damals\n\n6\n2000\n\n"}