{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2000-08-18", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2000-5_2000-08-18.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/16f67c18-5d2e-4a02-8991-42474a04da39", "Checksum": "b7e2b063774a46f74958ecfa034b2df8"}, "Scrapedate": "2025-10-05", "Num": ["10/2000/5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 18.08.2000 10/2000/5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 18.08.2000 10/2000/5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 18.08.2000 10/2000/5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 254 Ziff. 2 und Art. 255 Abs. 1 ZGB; Art. 15 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 lit. b, Art. 66, Art. 68 IPRG; Art. 127 Abs. 1, Art. 133, Art. 254 und Art. 255 ZPO. | Art. 254 Ziff. 2 und Art. 255 Abs. 1 ZGB; Art. 15 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 lit. b, Art. 66, Art. 68 IPRG; Art. 127 Abs. 1, Art. 133, Art. 254 und Art. 255 ZPO.\n\n&nbsp;\n\nAnfechtung der Vaterschaft eines w&auml;hrend der Ehe gezeugten Kindes; Gerichtsstand und anwendbares Recht; Vereitelung der DNA-Analyse durch Verweigerung der Blutentnahme"}], "ScrapyJob": "446973/57/1960", "Zeit UTC": "05.10.2025 02:19:43", "Checksum": "1a0bc42da697e503105a6a679a149547", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 18.08.2000 10/2000/5\nRegeste:\nArt. 254 Ziff. 2 und Art. 255 Abs. 1 ZGB; Art. 15 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 lit. b, Art. 66, Art. 68 IPRG; Art. 127 Abs. 1, Art. 133, Art. 254 und Art. 255 ZPO. | Art. 254 Ziff. 2 und Art. 255 Abs. 1 ZGB; Art. 15 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 lit. b, Art. 66, Art. 68 IPRG; Art. 127 Abs. 1, Art. 133, Art. 254 und Art. 255 ZPO.\n\n&nbsp;\n\nAnfechtung der Vaterschaft eines w&auml;hrend der Ehe gezeugten Kindes; Gerichtsstand und anwendbares Recht; Vereitelung der DNA-Analyse durch Verweigerung der Blutentnahme\n\nten ab, der Beweis könnte gegen deren Willen nicht mehr geführt werden, und\ndas Gericht wäre an das formale Ergebnis gebunden, ohne die weiteren Gesichtspunkte des Einzelfalls berücksichtigen zu können. Aus diesen Gründen\nmuss es dem urteilenden Gericht möglich sein, die unrechtmässige Verweigerung der Mitwirkung bei der Beweiswürdigung als Indiz zu berücksichtigen\n(Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung,\n3. A., Zürich 1997, § 177 N. 3, S. 523, mit Hinweisen auf Rechtsprechung\nund Literatur, u.a. auf Cyril Hegnauer, Berner Kommentar, Bern 1984, Art.\n254 ZGB N. 94, S. 104). Dabei geht es freilich nicht um die Würdigung eines\nvorhandenen Beweisergebnisses, sondern um eine solche der Rechtsfolgen\neiner unrechtmässigen Mitwirkungsverweigerung; diese ist im Rahmen eines\nsonst vorhandenen Beweisergebnisses zu würdigen, ohne zu unzulässigen\nBeweisannahmen zu greifen (Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. A., Bern 2000, Art. 264a N. 3, S.\n600).\nDies macht es in Fällen wie dem vorliegenden nötig, das Beweisverfahren über die Abnahme des rein naturwissenschaftlichen Beweises hinaus auszudehnen, wie es das Kantonsgericht getan hat. Darauf ist das gesamte Ergebnis einschliesslich der Mitwirkungsverweigerung zu würdigen.\naa) Das Kantonsgericht hat in erster Linie die ungerechtfertigte Verweigerung der Blutentnahme durch die Zweitbeklagte Y. als klares Indiz gewürdigt, dass der Kläger X. nicht der Vater der Erstbeklagten Z. sei. Als weiteren Hinweis dafür erachtete es den Umstand, dass sie sich nie zu den Behauptungen des Klägers geäussert habe. So habe sie im besondern nicht zum\nEinwand Stellung genommen, dass am 1. Juli 1996 eine Frühgeburt stattgefunden haben müsste, wenn der Tag der behaupteten Empfängnis – der 11.\nNovember 1995 – stimmen würde.\nIn ihrer Berufungsbegründung machte die Zweitbeklagte Y. zunächst\ngeltend, es fehle an einem strikten naturwissenschaftlichen Beweis für die\nFeststellung, dass der Kläger nicht der Vater der Erstbeklagten Z. sei. Und\nabgesehen davon handle es sich beim angegebenen Datum des 11. November\n1995 nur um den letzten Geschlechtsverkehr des Ehepaars X.-Y.; frühere\nBeiwohnungen seien keineswegs ausgeschlossen. Schliesslich könne auch auf\nGrund des gynäkologischen Verlaufsberichts von einer Frühgeburt keine Rede sein.\nbb) Es ist unbestritten und steht fest, dass am 11. November 1995 zwischen den Eheleuten X.-Y. der letzte Geschlechtsverkehr stattgefunden hat.\nDer Kläger X. sagte an der Beweisverhandlung vom 25. März 1997 vor dem\nKantonsgericht unter Wahrheitspflicht aus, dies sei der einzige Geschlechts-\n\n5\n2000\n\n"}