{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2000-08-18", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2000-5_2000-08-18.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/16f67c18-5d2e-4a02-8991-42474a04da39", "Checksum": "b7e2b063774a46f74958ecfa034b2df8"}, "Scrapedate": "2025-10-05", "Num": ["10/2000/5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 18.08.2000 10/2000/5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 18.08.2000 10/2000/5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 18.08.2000 10/2000/5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 254 Ziff. 2 und Art. 255 Abs. 1 ZGB; Art. 15 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 lit. b, Art. 66, Art. 68 IPRG; Art. 127 Abs. 1, Art. 133, Art. 254 und Art. 255 ZPO. | Art. 254 Ziff. 2 und Art. 255 Abs. 1 ZGB; Art. 15 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 lit. b, Art. 66, Art. 68 IPRG; Art. 127 Abs. 1, Art. 133, Art. 254 und Art. 255 ZPO.\n\n&nbsp;\n\nAnfechtung der Vaterschaft eines w&auml;hrend der Ehe gezeugten Kindes; Gerichtsstand und anwendbares Recht; Vereitelung der DNA-Analyse durch Verweigerung der Blutentnahme"}], "ScrapyJob": "446973/57/1960", "Zeit UTC": "05.10.2025 02:19:43", "Checksum": "1a0bc42da697e503105a6a679a149547", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 18.08.2000 10/2000/5\nRegeste:\nArt. 254 Ziff. 2 und Art. 255 Abs. 1 ZGB; Art. 15 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 lit. b, Art. 66, Art. 68 IPRG; Art. 127 Abs. 1, Art. 133, Art. 254 und Art. 255 ZPO. | Art. 254 Ziff. 2 und Art. 255 Abs. 1 ZGB; Art. 15 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 lit. b, Art. 66, Art. 68 IPRG; Art. 127 Abs. 1, Art. 133, Art. 254 und Art. 255 ZPO.\n\n&nbsp;\n\nAnfechtung der Vaterschaft eines w&auml;hrend der Ehe gezeugten Kindes; Gerichtsstand und anwendbares Recht; Vereitelung der DNA-Analyse durch Verweigerung der Blutentnahme\n\nnahmsweise dann nicht anwendbar, wenn nach den gesamten Umständen offensichtlich ist, dass der Sachverhalt mit diesem Recht in nur geringem, mit\neinem anderen Recht jedoch in viel engerem Zusammenhang steht. Denn\nwenn – wie gesehen – das erstbeklagte Kind neben der schweizerischen auch\ndie russische Staatsangehörigkeit und seinen Lebensmittelpunkt in Russland\nhat, die zweitbeklagte Mutter Russin ist, zur Zeit ihrer Geburt allerdings noch\nihren Wohnsitz und wohl auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz\nhatte, auf der anderen Seite der als Vater registrierte Kläger Schweizer ist und\nin der Schweiz wohnt, so kann nicht im Ernst ein offensichtlich nur geringer\nZusammenhang zum russischen Recht gesehen werden, aber ein viel engerer\nZusammenhang zum schweizerischen Recht, der es ausnahmsweise rechtfertigen würde, das russische Recht für nichtanwendbar zu erklären (vgl. Keller/Girsberger im zitierten IPRG-Kommentar, Art. 15 N. 50, S. 130).\nc) Für das Verfahren gilt der Grundsatz der Anwendung des Rechts am\nOrt, an dem das Verfahren stattfindet (lex processualis fori; Frank Vischer im\nzitierten Kommentar, Art. 18 N. 23, S. 203; Keller/Girsberger, Art. 15 N. 33,\nS. 127).\nSoweit jedoch Ansprüche in Frage stehen, die das materielle Recht gewährt, gilt der Grundsatz des anwendbaren materiellen Rechts, allerdings mit\nder Einschränkung, dass sie mit den institutionellen Mitteln der jeweiligen\nZivilprozessordnung zu verwirklichen sind. Ebenfalls dem anwendbaren materiellen Recht unterstehen die Beweislast und die Klagelegitimation (lex causae; Vischer, Art. 18 N. 23, S. 203 f.)\nIm vorliegenden Fall sind demnach die Fragen der Anfechtbarkeit der\nVaterschaft und der Beweislast nach russischem Recht zu entscheiden. Dagegen gilt schweizerisches und im besondern Schaffhauser Prozessrecht für\ndie Frage, wie der Beweis zu führen ist.\n4.– Wie dargelegt, ist die hier streitige Anfechtung des Kindesverhältnisses nach dem in der Russischen Föderation geltenden Recht zu beurteilen (oben, E. 3b). ...\n[Danach werden der Vater und die Mutter, die miteinander verheiratet sind,\nauf Antrag eines von ihnen als Eltern des Kindes im Geburtenbuch eingetragen. Die Eintragung bildet den Vaterschaftsbeweis. Dieser ist aber auf dem\nWeg der innert Jahresfrist zulässigen Klage widerlegbar; die Beweislast trägt\ndie klagende Partei. Die Anforderungen sind hoch, was bedeutet, dass in solchen Fällen der Gegenbeweis wie in der Schweiz nur mit naturwissenschaftlichen Gutachten erbracht werden kann (Cyril Hegnauer, Grundriss des Kin-\n\n3\n2000\n\ndesrechts, 5. A., Bern 1999, Rz. 6.26, S. 55, mit Hinweis auf Rz. 15.01 ff., S.\n105 ff.).]\n5.– a) Im vorliegenden Fall wollte der Kläger X. den Beweis für seine\nBehauptung, nicht der Vater der erstbeklagten Z. zu sein, von allem Anfang\nan durch Einholung eines DNA-Gutachtens ... führen. ...\n[Es folgt eine detaillierte Abhandlung der Anstrengungen zur Erlangung des\nhiefür nötigen Bluts des erstbeklagten Kindes und der Rolle, die seine zweitbeklagte Mutter dabei spielte.]\nb) ...\nDieses über Jahre gezeigte Gebaren offenbart eine systematische Verweigerungshaltung der Zweitbeklagten Y. Sie vereitelte dadurch dem beweisbelasteten Kläger X. die Führung des Beweises im Anfechtungsprozess, nämlich die Durchführung einer DNA-Analyse.\nDiese Vereitelung ist rechtswidrig. Die Zweitbeklagte Y. war zur Mitwirkung verpflichtet. Das ergibt sich aus der hier unmittelbar anwendbaren\nbundesrechtlichen Prozessvorschrift von Art. 254 Ziff. 2 des Schweizerischen\nZivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210; oben, E. 3c); mindestens indirekt ergäbe sich die Mitwirkungspflicht im übrigen auch aus der\nrussischen Vorschrift über die Abklärungspflicht ... Ihrer Verpflichtung musste sie sich auf Grund der richterlichen Anordnung, der verschiedenen Aufforderungen und der Darstellung der Rechtslage bewusst sein.\nZusammenfassend ist festzustellen, dass die Zweitbeklagte Y. die Entnahme einer Blutprobe bei ihrer Tochter, der Erstbeklagten Z., unrechtmässig\nverweigert, eine DNA-Analyse verhindert und damit eine naturwissenschaftliche Überprüfung der Vaterschaft des Klägers X. vereitelt hat.\nSie hat ihm dadurch die Möglichkeit genommen, den ihm obliegenden Expertenbeweis führen zu können.\nc) Fehlt es somit an einem Sachverständigenbeweis der Nichtvaterschaft\ndes Klägers X., so wäre grundsätzlich zu seinen Lasten zu entscheiden, da er\nbeweisbelastet ist. Würde dies generell gelten, so hätten es die Beklagten im\nAnfechtungsprozess in der Hand, den Kläger durch blosse Verweigerung ihrer Mitwirkung nach Belieben ins Leere laufen zu lassen und so den Prozess\nfür sich zu entscheiden.\nEine solche Folge widerspräche offensichtlich nicht nur dem Sinn des\nAnfechtungsprozesses, sondern auch dem Zweck des Beweisrechts und wäre\nüberdies mit dem Untersuchungsgrundsatz unvereinbar: Der Ausgang des Anfechtungsverfahrens hinge praktisch nur noch vom guten Willen der Beklag-\n\n4\n2000\n\n"}