{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2000-08-18", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2000-5_2000-08-18.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/16f67c18-5d2e-4a02-8991-42474a04da39", "Checksum": "b7e2b063774a46f74958ecfa034b2df8"}, "Scrapedate": "2025-10-05", "Num": ["10/2000/5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 18.08.2000 10/2000/5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 18.08.2000 10/2000/5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 18.08.2000 10/2000/5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 254 Ziff. 2 und Art. 255 Abs. 1 ZGB; Art. 15 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 lit. b, Art. 66, Art. 68 IPRG; Art. 127 Abs. 1, Art. 133, Art. 254 und Art. 255 ZPO. | Art. 254 Ziff. 2 und Art. 255 Abs. 1 ZGB; Art. 15 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 lit. b, Art. 66, Art. 68 IPRG; Art. 127 Abs. 1, Art. 133, Art. 254 und Art. 255 ZPO.\n\n&nbsp;\n\nAnfechtung der Vaterschaft eines w&auml;hrend der Ehe gezeugten Kindes; Gerichtsstand und anwendbares Recht; Vereitelung der DNA-Analyse durch Verweigerung der Blutentnahme"}], "ScrapyJob": "446973/57/1960", "Zeit UTC": "05.10.2025 02:19:43", "Checksum": "1a0bc42da697e503105a6a679a149547", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 18.08.2000 10/2000/5\nRegeste:\nArt. 254 Ziff. 2 und Art. 255 Abs. 1 ZGB; Art. 15 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 lit. b, Art. 66, Art. 68 IPRG; Art. 127 Abs. 1, Art. 133, Art. 254 und Art. 255 ZPO. | Art. 254 Ziff. 2 und Art. 255 Abs. 1 ZGB; Art. 15 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 lit. b, Art. 66, Art. 68 IPRG; Art. 127 Abs. 1, Art. 133, Art. 254 und Art. 255 ZPO.\n\n&nbsp;\n\nAnfechtung der Vaterschaft eines w&auml;hrend der Ehe gezeugten Kindes; Gerichtsstand und anwendbares Recht; Vereitelung der DNA-Analyse durch Verweigerung der Blutentnahme\n\n 2000\n\nArt. 254 Ziff. 2 und Art. 255 Abs. 1 ZGB; Art. 15 Abs. 1, Art. 20\nAbs. 1 lit. b, Art. 66, Art. 68 IPRG; Art. 127 Abs. 1, Art. 133, Art.\n254 und Art. 255 ZPO. Anfechtung der Vaterschaft eines während\nder Ehe gezeugten Kindes; Gerichtsstand und anwendbares Recht;\nVereitelung der DNA-Analyse durch Verweigerung der Blutentnahme (Urteil des Obergerichts Nr. 10/2000/5 vom 18. August 2000 i.S. X.).\n\nZur Beurteilung der Klage auf Anfechtung der Vaterschaft eines im Kanton Schaffhausen wohnenden, einstweilen als Vater geltenden Klägers sind\ndie Schaffhauser Gerichte zuständig (E. 3a).\nLebt das erstbeklagte Kind bei seinen Grosseltern in Russland, so ist materielles russisches Recht anzuwenden (E. 3b), während für das Verfahren\nSchweizer und Schaffhauser Recht massgebend ist (E. 3c).\nVerweigert die zweitbeklagte Mutter unrechtmässig die Blutentnahme\nbeim Kind und vereitelt sie dadurch den wissenschaftlichen Beweis, so ist auf\nandere Beweismittel zurückzugreifen, wobei die Rechtsfolge der Verweigerung im Rahmen des vorhandenen Beweisergebnisses zu würdigen ist (E. 5c).\nBedeutung der Beweisverweigerung für die Kostenfolgen und die unentgeltliche Prozessführung (E. 6).\n\nX. focht die Vaterschaft der während der Ehe mit der russischen Staatsangehörigen Y. gezeugten Tochter Z. an. Das Kantonsgericht hiess die Klage\ngut. Y. und Z. legten Berufung an das Obergericht ein. Dieses wies die Berufungen ab und hiess die Klage gut.\n\nAus den Erwägungen:\n\n3.– Streitig ist, ob der Kläger X. der Vater der Erstbeklagten Z. sei.\na) Die Zuständigkeit der Schaffhauser Gerichte ist nicht umstritten. Sie\nentspricht denn auch dem Grundsatz von Art. 66 des Bundesgesetzes über das\nInternationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG, SR 291): Danach\nsind für Klagen auf Feststellung oder Anfechtung des Kindesverhältnisses\nwahlweise am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder am Wohnsitz der\nMutter oder des Vaters zuständig. Einstweilen gilt der Kläger als Vater der\n\n1\n2000\n\nErstbeklagten Z. Er hat seinen Wohnsitz in der Schaffhauser Gemeinde A.\nDamit steht die Zuständigkeit der Schaffhauser Gerichte fest.\nb) In bezug auf das anwendbare Recht bezweifelt die Zweitbeklagte Y.,\ndass Schweizer Recht zum Zug komme, wie das Kantonsgericht angenommen\nhat. Diese Frage ist von Amts wegen zu prüfen (BGE 99 II 317 E. 2 mit Hinweisen). Daher kommt es nicht darauf an, dass diese Zweifel erstmals im Berufungsverfahren erhoben werden.\nNach Art. 68 Abs. 1 IPRG unterstehen die Entstehung des Kindesverhältnisses sowie dessen Feststellung oder Anfechtung dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes. Dadurch wird das Recht am Lebensmittelpunkt des Kindes berufen (Kurt Siehr in: Heini/Keller/Siehr/Vischer/\nVolken [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht vom 1. Januar 1989, Zürich 1993, Art. 68 N. 22, S. 522). Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine natürliche Person in dem Staat, in dem sie\nwährend längere Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum vornherein befristet ist\n(Art. 20 Abs. 1 lit. b IPRG).\nDas erstbeklagte Kind Z. ist in Russland zur Welt gekommen und lebt\ndort bei seinen Grosseltern. Es hat daher seinen Lebensmittelpunkt und damit\nseinen gewöhnlichen Aufenthalt in Russland. Demnach ist die Anfechtungsklage nach dem Recht der russischen Föderation zu beurteilen.\nNicht gefolgt werden kann somit der Ansicht des Kantonsgerichts, das\nden gewöhnlichen Aufenthalt des erstbeklagten Kindes aus dem damaligen\ngewöhnlichen Aufenthalt seiner zweitbeklagten Mutter in der Schweiz ableitet. Denn dies steht mit der Regelung von Art. 68 IPRG nicht im Einklang,\nhängt doch der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes gerade nicht von Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt der Eltern ab. Ebensowenig trifft es zu,\ndass das anwendbare Recht je nach Geburtsort indirekt bestimmt werden\nkönnte, kommt es doch mit dem gewöhnlichen Aufenthalt auf den Lebensmittelpunkt an, der mit dem Geburtsort keineswegs übereinzustimmen braucht.\nSodann kommt die Ausnahmebestimmung von Art. 68 Abs. 2 IPRG\nschon deshalb nicht zum Zug, weil nicht alle in Frage stehenden Personen –\nbeide Eltern und das Kind – die gleiche Staatsangehörigkeit haben (als Vater\nregistrierter Kläger: Schweiz; erstbeklagtes Kind: Schweiz und Russische Föderation; zweitbeklagte Mutter des Kindes: Russische Föderation.\nFehl geht schliesslich die Auffassung der Vorinstanz, im Fall der grundsätzlichen Bejahung der Anwendbarkeit russischen Rechts käme die Ausnahmeklausel von Art. 15 Abs. 1 IPRG zum Zug. Danach ist das Recht, auf\nwelches das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht verweist, aus-\n\n2\n2000\n\n"}