148 Abs. 1 ZGB). Erst mit dem Nichteintretensentscheid des Obergerichts wird das Urteil des Kantonsgerichts in den fraglichen Punkten formell rechtskräftig (Karl Spühler, Neues Scheidungsverfahren, Supplement, Zürich 2000, S. 54, mit Hinweis auf Frank/Sträuli/Messmer, § 260 N. 1, S. 859). Die vom Kantonsgericht verbindlich ausgesprochene Scheidung wird demnach mit der Zustellung des vorliegenden Urteils rechtskräftig (Art. 261 Abs. 1 ZPO). c) Auf die Berufung des Klägers ist somit nur bezüglich der angefochtenen Scheidungsfolgen einzutreten. ... 3