148 N. 11, S. 606 f., mit Hinweisen). Anders als die Regelung des eidgenössischen Berufungsverfahrens – wonach nur durch zulässige Berufung und Anschlussberufung der Eintritt der Rechtskraft im Umfang der Anträge gehemmt wird (Art. 54 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 [OG, SR 173.110]) – sieht das kantonale Recht generell die Rechtskrafthemmung der Berufung vor. Dies gilt somit auch, wenn und soweit diese unzulässig ist, und zwar – im Umfang der konkreten Anträge – auch im Scheidungsverfahren (Art. 344 ZPO i.V.m. Art. 148 Abs. 1 ZGB).