Gesamtbeurteilung sinnvoll wäre. Vielmehr können die Scheidungsfolgen – nunmehr nach neuem Recht – ohne weiteres eigenständig beurteilt werden. Fehlt es demnach im Scheidungspunkt am erforderlichen Rechtsschutzinteresse des Klägers, so kann auf dessen Berufung insoweit nicht eingetreten werden. Da die Beklagte diesen Teil des erstinstanzlichen Urteils nicht angefochten hat, ist er im vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr zu beurteilen; er bleibt verbindlich. Der Zeitpunkt des Eintritts der formellen Rechtskraft des – erstinstanzlichen – Scheidungsurteils bestimmt sich nach kantonalem Zivilprozessrecht (Sutter/Freiburghaus, Art. 148 N. 11, S. 606 f., mit Hinweisen).