Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern dieser Punkt – d.h. die ausgesprochene Scheidung als solche – in seiner rechtlichen Wirkung für den Kläger nachteilig sein sollte, weil er nicht auf einem neurechtlichen Scheidungsgrund beruht. Der angewandte altrechtliche Scheidungsgrund und die Erwägungen des Kantonsgerichts zum Verschulden des Klägers begründen – entgegen dessen Auffassung – für sich allein gesehen keinen Berufungsanspruch. Die Scheidung als solche hängt sodann nicht derart eng mit ihren noch zu beurteilenden Folgen zusammen, dass nur eine 2 2001