Das Kantonsgericht hat die Klage im Hauptpunkt – d.h. im Scheidungspunkt – entsprechend dem Antrag des Klägers gutgeheissen; dies im übrigen in Anwendung des vom Kläger selber angerufenen aArt. 142 Abs. 1 ZGB. Der Kläger, der die Scheidung nach wie vor will, ist daher insoweit durch das angefochtene Urteil nicht beschwert. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern dieser Punkt – d.h. die ausgesprochene Scheidung als solche – in seiner rechtlichen Wirkung für den Kläger nachteilig sein sollte, weil er nicht auf einem neurechtlichen Scheidungsgrund beruht.