Für die nicht angefochtenen Teile eines unter bisherigem Recht gefällten erstinstanzlichen Urteils ist daher die Anwendung des neuen Rechts ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für den Scheidungsgrund, wenn das Urteil nur hinsichtlich der Scheidungsfolgen, nicht jedoch im Scheidungspunkt selber angefochten wird; die Auflösung der Ehe – nach altem Recht – bleibt diesfalls definitiv (Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, Art. 7b SchlT N. 5, 9, 19, S. 643 f., 650). Das Kantonsgericht hat die Klage im Hauptpunkt – d.h. im Scheidungspunkt – entsprechend dem Antrag des Klägers gutgeheissen;