7b SchlT ZGB (Fassung vom 26. Juni 1998) auf Scheidungsprozesse, die beim Inkrafttreten der Scheidungsrechtsrevision rechtshängig und die von einer kantonalen Instanz zu beurteilen sind, das neue Recht anzuwenden (Abs. 1). Doch bleiben nicht angefochtene Teile des Urteils verbindlich, sofern sie sachlich nicht derart eng mit noch zu beurteilenden Rechtsbegehren zusammenhängen, dass sinnvollerweise eine Gesamtbeurteilung stattfinden muss (Abs. 2). Für die nicht angefochtenen Teile eines unter bisherigem Recht gefällten erstinstanzlichen Urteils ist daher die Anwendung des neuen Rechts ausgeschlossen.