je mit Hinweisen). Dies ist vorliegend insbesondere auch deshalb bedeutsam, weil nach dem am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen neuen Scheidungsrecht – auch übergangsrechtlich – der im Kanton Schaffhausen bisher nicht bekannte Grundsatz der Teilrechtskraft gilt. Die Einlegung eines Rechtsmittels hemmt den Eintritt der Rechtskraft grundsätzlich nur im Umfang der Anträge (Art. 148 Abs. 1 ZGB in der Fassung vom 26. Juni 1998). Zwar ist gemäss Art. 7b SchlT ZGB (Fassung vom 26. Juni 1998) auf Scheidungsprozesse, die beim Inkrafttreten der Scheidungsrechtsrevision rechtshängig und die von einer kantonalen Instanz zu beurteilen sind, das neue Recht anzuwenden (Abs. 1).