schwert ist, hängt davon ab, ob diese Urteilsmotive an der Rechtskraft des Urteils teilhaben. Dies ist bezüglich der – altrechtlich gegebenenfalls relevanten – Feststellung des Verschuldens und des anwendbaren Scheidungsgrunds nicht der Fall. Daher kann weder die Schuldfrage für sich allein Gegenstand einer Berufung sein noch deswegen Berufung erhoben werden, weil die Ehe aus einem andern als dem angerufenen Scheidungsgrund geschieden worden ist (BGE 120 II 7 f. E. 2a; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 51 N. 9, 14, 14a, 16, S. 219, 221 f., § 202 N. 11, 12b, S. 604 f.; je mit Hinweisen).