Materiell beschwert ist sie sodann, wenn der angefochtene Entscheid sie in ihrer Rechtsstellung trifft bzw. für sie in ihrer rechtlichen Wirkung nachteilig ist und sie deshalb an dessen Änderung interessiert ist. Auszugehen ist dabei von den abschliessenden Anträgen im vorinstanzlichen Verfahren einerseits und dem Urteilsdispositiv anderseits. Für die Frage der Beschwer ist demnach grundsätzlich auf das Dispositiv des angefochtenen Urteils abzustellen. Ob ausnahmsweise ein Rechtsmittel auch dann eingelegt werden kann, wenn der Rechtsmittelkläger lediglich durch die Entscheidungsgründe be- 1 2001