Vorausgesetzt wird insbesondere die sogenannte Beschwer (BGE 120 II 7 E. 2a, 114 II 190 E. 2, je mit Hinweisen). Es fragt sich, ob diese bei der Berufung des Klägers hinsichtlich des Scheidungspunkts als solchen gegeben sei. Eine Partei ist formell beschwert, wenn die Vorinstanz ihre Anträge auf Gutheissung oder Abweisung der Klage nicht oder nur teilweise geschützt hat. Materiell beschwert ist sie sodann, wenn der angefochtene Entscheid sie in ihrer Rechtsstellung trifft bzw. für sie in ihrer rechtlichen Wirkung nachteilig ist und sie deshalb an dessen Änderung interessiert ist.