Aus den Erwägungen: 1.– Die Berufung ist zulässig gegen Vor- und Endurteile eines in der Streitsache nicht endgültig entscheidenden Gerichts (Art. 339 der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 [ZPO, SHR 273.100]). Das hier angefochtene Urteil ist in diesem Sinn berufungsfähig (Art. 73a Abs. 1 lit. b ZPO). a) ... b) Die mit einem Rechtsmittel vorgebrachten Begehren sind nur zu beurteilen, wenn sie auf einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse gründen. Vorausgesetzt wird insbesondere die sogenannte Beschwer (BGE 120 II 7 E. 2a, 114 II 190 E. 2, je mit Hinweisen).