Die antragsgemäss nach altem Recht ausgesprochene, aber erst nach Inkrafttreten des neuen Rechts eröffnete Scheidung bleibt verbindlich, wenn der Kläger die Scheidung als solche nach wie vor will und die Beklagte den Scheidungspunkt nicht angefochten hat; die Anwendung des neuen Rechts ist insoweit ausgeschlossen. Der angewandte altrechtliche Scheidungsgrund als solcher und die Erwägungen zur Schuldfrage können nicht Gegenstand der Berufung sein. Fehlt es bezüglich des Scheidungspunkts am Rechtsschutzinteresse des Berufungsklägers, so wird das erstinstanzliche Urteil insoweit mit dem Nichteintretensentscheid des Obergerichts rechtskräftig.